Wohnungseigentumsverwaltung
gem. Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Grundsätzlich ergeben sich die Rechte und Pflichten des Verwalters aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie den Bestimmungen der gültigen Teilungserklärung und den Beschlüssen der Eigentümerversammlungen.

  • Erstellen einer Gemeinschaftsordnung und deren Überwachung
  • Einberufung und Durchführung von ordentlichen und außerordentlichen Eigentümerversammlung
  • Durchsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlungen
  • Erstellen der jährlichen Wohngeldabrechnungen und Wirtschaftpläne
  • Einnahme der Wohngelder und deren ordnungsgemäße Abführung an die Behörden und Versorgungsträger
  • Gewinnbringende Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder sowie sonstiger Vermögensgegenstände
  • Gesamte Abwicklung mit den Behörden- und Versorgungsträgern
  • Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschafteigentums
  • Abschluss von Werk- und Leistungsverträgen sowie weiterer Rechtsgeschäfte im Namen der Eigentümergemeinschaft
  • Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen
  • Einstellen von Hilfskräften (z. B. Hauswarte) und deren Überwachung
  • Umsetzung von Sonderleistungen, wie z.B. Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z.B. Bauträger), Betreuung von Bau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen